Verhaltenskodex für den Handel mit Historica und militärische Antiquitäten
Der Handel mit und das Sammeln von Historica und militärischen Antiquitäten sind Ausdruck von Individualismus und stellen einen wichtigen Teil unserer aller Kultur dar. Um nicht in die Gefahr der Überregulierung und übermäßigen Verbote zu gelangen, sollte sich jeder Händler und Auktionator von Historica und militärischen Antiquitäten der unter dem hiesigen Kapitel „Berufsbild des Händlers“ dargestellten Bestimmungen bewusst sein und diese durch die hier dargestellte Selbstbeschränkung unterstützen sowie die Prinzipien des fairen und ehrenhaften kaufmännischen Handels beachten. Dies bedingt die unbedingte Integrität dergestalt, dass die Mitglieder des BHMA sich zu Einhaltung der seriösen kaufmännischen Regeln, basierend auf Fairness, Aufrichtigkeit, korrekter Geschäftsabwicklung und Ehrenhaftigkeit im Umgang mit Kunden und Kollegen, verpflichten. Dieses bezieht sich sowohl auf den Einkauf, auf die Beratung als auch auf den Verkauf.
Im Zuge ihres öffentlichen Auftretens wird klargestellt, dass die Mitglieder der BHMA ordentliche Kaufleute und Auktionshäuser sind und dementsprechend in der Öffentlichkeit auftreten. Der Handel mit teilweise sehr kostbaren und geschichtlich bedeutsamen Gegenständen sollte sich auch in entsprechender Darstellung und Präsentation in der Öffentlichkeit, wie z. B. auf Fachmessen oder auch im Internet widerspiegeln. Hierzu ist auch eine Echtheitsgarantie für die zu verkaufenden Gegenstände von elementarer Bedeutung.
Insbesondere im Hinblick auf die weltweite Besorgnis über den Verkehr mit gestohlenen Historica und militärischen Antiquitäten sowie die illegale Einfuhr und Ausfuhr solcher Objekte unterwirft sich der deutsche Handel von Historica und militärischen Antiquitäten freiwillig folgenden Verhaltensnormen:
Die Mitglieder werden alles daransetzen, sich nicht an Import, Export, der Ausstellung, der Schätzung, dem Kauf oder der Übertragung solcher Gegenstände zu beteiligen, bei denen hinreichender Grund zu der Annahme besteht, dass
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der Verkäufer nicht zur Verfügung über den Gegenstand berechtigt ist, insbesondere der Gegenstand mittels Diebstahls oder in anderer Weise unrechtmäßig gehandelt oder erworben wurde;
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ein importierter Gegenstand im Herkunftsland unter Verletzung der dortigen Gesetze erworben oder von dort ausgeführt wurde;
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ein importierter Gegenstand unter dubiosen oder rechtswidrigen Umständen aus offiziellen Ausgrabungsstätten erworben wurde oder aus unrechtmäßigen, heimlichen oder nicht genehmigten Ausgrabungen stammt.
Die Mitgliedsfirma, welche in den Besitz eines Gegenstandes gelangt, von dem jenseits vernünftiger Zweifel nachgewiesen werden kann, dass er unrechtmäßig aus seinem Herkunftsland exportiert wurde, wird bei einem innerhalb eines angemessenen Zeitraumes durch das Herkunftsland gestellten Rückgabeverlangen bei der Rückgabe dieses Gegenstandes an das Herkunftsland im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften mitwirken. War die Mitgliedsfirma beim Erwerb dieses Gegenstandes gutgläubig, sollte zwischen den Beteiligten eine ausreichende Entschädigung vereinbart werden.
Die Mitgliedsfirma unterstützt die Ziele der Gesetze zum Schutz bedrohter Lebewesen. Die Mitgliedsfirmen bekräftigen, dass sie nicht mit Gegenständen aus Materialien handeln, die durch die geltenden Artenschutz-Vorschriften geschützt sind.
Die Mitgliedsfirmen sollen sich mit den Möglichkeiten zur Identifizierung gestohlener Güter, wie etwa den einschlägigen Verzeichnissen, vertraut machen und diese Möglichkeiten bei Bedarf nutzen.
Die Mitgliedsfirmen sollen nicht an Transaktionen mitwirken, bei denen hinreichender Verdacht besteht, dass sie der Geldwäsche dienen.
Die Mitgliedsfirmen sollen sich ihrer beruflichen Verpflichtung bewusst sein sicherzustellen, dass die von ihnen verkauften Gegenstände möglichst genau und in Einklang mit den allgemein anerkannten wissenschaftlichen Erkenntnissen sowie im Bedarfsfall nach Durchführung einschlägiger technologischer Prüfung beschrieben werden.
Die Mitgliedsfirmen sollen die Gewährleistung für die Echtheit der von ihnen verkauften Gegenstände über einen Zeitraum von mindestens einem Jahr ab Übergabe übernehmen.
Echtheitsgarantie
Im seriösen Fachhandel wird es kein „gekauft wie gesehen“, „ohne Rückgaberecht“, „ohne Garantie“ o.ä. Geschäftsgebaren mehr geben, wie es auf dem „grauen Markt“ gehandhabt wird. Die Mitglieder des BHMA bieten ihre Stücke nach bestem Wissen und Gewissen an und garantieren, dass es sich bei den angebotenen Gegenständen um zeitgenössische Originale handelt, bzw. mit welchen Eigenschaften sie angeboten oder beschrieben wurden. Auf ggfs. versteckte Mängel, Reparaturen, ergänzte oder ersetzte Teile o.ä. wird entsprechend hingewiesen, um dem Kunden eine vertrauensvolle Sicherheit zu geben. Sollte sich ein verkaufter Artikel als „nicht Original“ oder als „nicht wie beschrieben“ herausstellen, so garantiert der Händler die volle Rückzahlung der Kaufsumme. Die Auktionshäuser, die im Kundenauftrag Fremdware versteigern, bemühen sich in dem Fall um Vermittlung und Einigung zwischen dem Einlieferer und dem Käufer. Darüber hinaus gelten die gesetzlichen Bestimmungen des Rückgaberechts.