Bundesverband deutscher Handel für Historica und militärische Antiquitäten
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Das Berufsbild des Händlers für Historica und militärische Antiquitäten

Der Handel sowie der Auktionsbetrieb für Historica und militärische Antiquitäten unterscheidet sich grundsätzlich von anderer Handelstätigkeit, da der Händler von originalen Historica und militärischen Antiquitäten nicht nur auf Gewinnerzielung strebt, sondern darüber hinaus eine im Gemeinwohl liegende, kulturelle Aufgabe übernimmt, da er häufig auch als Vermittler zwischen Verkäufern und Museen fungiert.

Die in Betracht kommenden Objekte sind mitunter über 4.000 Jahre alt, wobei das eigentliche Schwergewicht des Handels auf der Geschichte des Mittelalters und der Neuzeit bis hin zur Gegenwart liegt. Hier liegt als zentraler Aufgabenbereich auch die beratende Funktion des Händlers und Auktionators, insoweit ein weit über das normale Maß hinausgehendes, persönliches Vertrauen zu erfüllen ist. Wie beim Kunsthandel auch, liegt im Gegensatz zum Handel mit Gebrauchs- und Verbrauchsgütern beim Handel mit Historica und militärischen Antiquitäten somit eine Eigenschaftserfüllung im Vordergrund, welche für den Laien zunächst nur schwer erkennbar ist. Diese setzt eine enorm hohe, spezifische Sachkunde und hohe Berufserfahrung voraus. Das ist auch der Grund, warum der Verband von seinen Mitgliedern erwarten muss, dass sie sich der besonderen Verantwortung ihres Berufes bewusst sind und sich dem Berufsbild des Auktionators und Händlers von/mit Historica und militärischen Antiquitäten vorbehaltlos verpflichtet fühlen.

Dies gilt gerade und vor allen Dingen vor dem Hintergrund des Handels mit Objekten der deutschen Geschichte der Jahre 1933 bis 1945, was die Kaufleute und Auktionshäuser seit jeher zu allergrößter Sorgfalt und Umsicht im Umgang mit Objekten aus dieser Zeit verpflichtet. Aus diesem Grunde bieten alle Mitglieder des Bundesverbandes solche Gegenstände nur dann an bzw. geben sie nur unter den strengen gesetzlichen Voraussetzungen ab, wie sie beispielsweise in den §§ 86, 86 a StGB ausgeführt sind, nämlich zum Zwecke der staatsbürgerlichen Aufklärung, der Abwehr verfassungswidriger Bestrebungen, der Kunst oder der Wissenschaft, der Forschung oder der Lehre, der Berichterstattung über Vorgänge des Zeitgeschehens und der Geschichte oder zu ähnlichen Zwecken.

Der Bundesverband sieht sich insoweit in dieser unbedingten sowie besonderen Verpflichtung und ist der festen Überzeugung, dass die Übermittlung von Objekten aus der Zeit des Dritten Reiches im Rahmen der selbstverpflichtenden Richtlinien an Museen, Archive und ernsthafte Sammler eine unverzichtbare und wichtige Arbeit bedeutet, welche den historischen Museen und Sammlungen die Gelegenheit zum Erwerb von echten Zeitdokumenten zum Studium und besserem Zeitverständnis bietet und so dazu beiträgt, dass sich Ähnliches wie in der Zeit des Nationalsozialismus nicht noch einmal wiederholen kann.

Im seriösen Fachhandel wird es kein „gekauft wie gesehen“, „ohne Rückgaberecht“, „ohne Garantie“ o.ä. Geschäftsgebaren mehr geben, wie es auf dem „grauen Markt“ gehandhabt wird. Die Mitglieder des BHMA bieten ihre Stücke nach bestem Wissen und Gewissen an und garantieren, dass es sich bei den angebotenen Gegenständen um zeitgenössische Originale handelt, bzw. mit welchen Eigenschaften sie angeboten oder beschrieben wurden.  Auf ggfs. versteckte Mängel,  Reparaturen, ergänzte oder ersetzte Teile o.ä. wird entsprechend hingewiesen, um dem Kunden eine vertrauensvolle Sicherheit zu geben. Sollte sich ein verkaufter Artikel als „nicht Original“ oder als „nicht wie beschrieben“ herausstellen, so garantiert der Händler die volle Rückzahlung der Kaufsumme. Die Auktionshäuser, die im Kundenauftrag Fremdware versteigern, bemühen sich in dem Fall um Vermittlung und Einigung zwischen dem Einlieferer und dem Käufer. Darüber hinaus gelten die gesetzlichen Bestimmungen des Rückgaberechts.